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Honorare für Verkehrswertgutachten

Die Grundlagen der Honorarermittlung für die Erstellung von Verkehrswertgutachten sind gesetzlich geregelt.

A. Private Auftraggeber

Die Honorierung der Sachverständigentätigkeit für private Auftraggeber ist gesetzlich in der Honorarordnung für Gutachten und Wertermittlungen gemäß § 34 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – in der Fassung vom 01.01.1996 – HOAI 96 geregelt.

Eine Übersicht über die nach der Höhe des festgestellten Verkehrswerts zu berechnenden Honorars vermittelt Ihnen die Honorartafel zu § 34 Abs. 1 HOAI. In aller Regel erfolgt die Honorarermittlung aus dem Mittelsatz der hier bezeichneten Normalstufe. Zusätzlich zu dem Honorar fallen, sofern erforderlich, Nebenkosten(Schreibgebühren, Kopien, Fotos, Porto, Telefon etc.), und Auslagen in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an.

Auf die Honorare und Nebenkosten wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe (zur Zeit 19%) zusätzlich in Rechnung gestellt.

Besondere Regelungen hinsichtlich der Anwendung der Schwierigkeitsstufe sind in § 34 Abs. 5 HOAI geregelt, z. B.

1. bei Wertermittlungen
für Erbbaurechte, Nießbrauch- oder Wohnungsrechte sowie sonstigen Rechte,
bei Umlegen und Enteignungen,
bei steuerlichen Bewertungen,
für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstück,
bei Berücksichtigung von Schadensgraden,
bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz
Erschwernissen bei der Durchführung des Auftrages

Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen:

2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muss, zum Beispiel
Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben,
Feststellung der Roheinnahmen,
Feststellung der Bewirtschaftungskosten,
örtliche Aufnahme der Bauten,
Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,
Ergänzung vorhandener Grundriss- und Schnittzeichnungen;

 

3.
bei Wertermittlungen für mehrere Stichtage, die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung erfordern. Das Honorar (exklusive Nebenkosten) darf jedoch nicht die Höchstsätze der Schwierigkeitsstufe gemäß der Honorartafel zu § 34 Abs. 1 überschreiten. Sollte sich der Wert des Objekts zu mehr als 25 Mio. € ergeben, wird als Gutachtenhonorar das gesetzliche Honorar gemäß § 34 HOAI für Objektwerte von 25 Mio. € zuzüglich Berücksichtigung der (degressiven) Honorarentwicklung bei steigenden Objektwerten vereinbart. Die übrigen Vereinbarungen eines Gutachtervertrags (Berücksichtigung von ggf. bestehenden Schwierigkeiten und Erstattung von Nebenkosten und Zusatzleistungen ) bleiben von eine Honorarberechnungsvereinbarung unberührt. Honorare, die über den angegebenen Höchstwerten liegen, können frei verhandelt werden.

Zeitaufwand

Sollten dem Gutachter die nachfolgend beschriebenen zur Wertermittlung erforderlichen Unterlagen nicht vom Auftraggeber bereitgestellt und deshalb vom Gutachter beschafft, überarbeitet oder angefertigt werden, so werden diese Zusatzleistungen nach Zeitaufwand zu folgenden Stundensätzen abgerechnet:

für die Gutachterstunde € 85,00
für die Hilfskraftstunde € 45,00

Diese Vereinbarung betrifft folgende grundsätzlich vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen:

• aktuelle Katasterkarte
• aktueller Grundbuchauszug
• Bauzeichnungen (Grundrisse und Schnitte)
• Wohn-/Nutzflächenberechnung
• Kubaturberechnung
• aktuelle Mietvertrags- und Mietenzusammenstellung
• aktueller Auszug aus dem Baulastenverzeichnis

Tätigkeiten die über die reine Wertermittlung iS.d. HOAI hinausgehen, die mit dem Auftrag in Verbindung stehen, wie z.B. die Prüfung eines Gutachtens, nachträgliche, zusätzliche Stellungnahmen, Bestandserfassung , die Erstellung eines Aufmasses oder die Kalkulation von Bauschäden und Instandsetzungsaufwendungen sind nach Stundensätzen zu vergüten.

Zeithonorar :

Die Honorierung des Auftragnehmers (Grundhonorar) kann grundsätzlich auch nach Zeitaufwand zu folgenden Stundensätzen vereinbart werden

für die Gutachterstunde € 85,00
für die Hilfskraftstunde € 45,00

B. Öffentlich-rechtliche Auftraggeber

Bei Tätigkeiten im Auftrag von Gerichten oder Staatsanwaltschaften etc. erfolgt die Honorierung der Tätigkeit des Sachverständigen auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG).

1. Entschädigung für Leistungen des Sachverständigen:

Die Vergütung für Leistungen des Sachverständigen erfolgt als Zeitgebühr:
[(Grund)Stundensatz + Zuschlag] x erforderlicher Zeitaufwand;

2. zum (Grund) Stundensatz werden gewährt:
Zuschlag bei eingehender Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Lehre
Zuschlag in Abhängigkeit von der Häufigkeit der Heranziehung durch Gerichte und Staatsanwaltschaften
Zuschlag in Abhängigkeit von der Dauer der Tätigkeit für ein und denselben Gutachtenauftrag
Zuschlag für Berufssachverständige. 2.Ersatz von Aufwendungen:
  a) Aufwendungen für Hilfskräfte
  b) Schreibkosten
  c) Abschriften und Ablichtungen (Fotokopien) , Fotokosten
Telefonkosten und Portoauslagen
Reise- und Fahrtkosten
sonstige Aufwendungen


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